Allgemeine Geschäfts­bedingungen

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I. Allgemeines/Geltungsbereich

  1. Sämtliche Lieferung, Leistungen und Angebote der NATURSTEINE-JANJIC-KG erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart wurden/werden. Abweichende Vereinbarungen haben nur dann eine Gültigkeit, wenn sie schriftlich erfolgen und diese Vereinbarung von der Geschäftsführung der NATURSTEINE-JANJIC-KG unterfertigt ist.
  2. Angebote der NATURSTEINE-JANJIC-KG verstehen sich stets frei bleibend. Bestellungen gelten erst dann als angenommen, wenn diese von der NATURSTEINE-JANJIC-KG schriftlich bestätigt werden (Auftragsbestätigung). Weicht die schriftliche Bestätigung von der Bestellung ab, so kommt der Vertrag mit dem Inhalt der Auftragsbestätigung zu Stande kommt. Erklärungen der NATURSTEINE-JANJIC-KG gelten auch dann als „schriftlich“ im Sinne dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen, wenn sie per E-Mail an den Vertragspartner (in der Folge VP bezeichnet) geschickt werden. Umgekehrt gelten auch Erklärungen des VP, die per E-Mail an die NATURSTEINE-JANJIC-KG geschickt werden, als „schriftlich“ im Sinne dieser Geschäftsbedingungen.
  3. Die NATURSTEINE-JANJIC-KG übernimmt für etwaige Abweichungen von Prospekten sowie für allfällige Druckfehler keine Gewähr.
  4. Sämtliche Vereinbarungen der Parteien bedürfen bei sonstiger Unwirksamkeit der Schriftform im Sinne dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen.

II. Lieferungen:

  1. Wenn nicht ausdrücklich verbindlich fixe Lieferzeiten zugesagt wurden, gelten angegebene Lieferzeiten nur annähernd. Höhe Gewalt, Streiks, Aussperrungen, Betriebsstörung, von der NATURSTEINE-JANJIC-KG nicht zu vertretene Nichtbelieferung durch Zulieferer verlängern die Lieferzeit für die Dauer der Behinderung.
    Die vorbezeichneten Umstände sind von NATURSTEINE-JANJIC-KG auch dann nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges auftreten. Die NATURSTEINE-JANJIC-KG kommt ihrer Lieferverpflichtung dadurch nach, dass die Ware einem Spediteur, Frachtführer oder einer sonst zur Zustellung bestimmten Person übergeben wird. Damit geht die Haftung für Gefahr und Zufall auf den VP über.
    Eine Versicherung der Sendung erfolgt nur aufgrund einer gesondert schriftlichen Vereinbarung im Einzelfall und ausschließlich auf Kosten des VP. Teillieferungen sind zulässig.
  2. Die Lieferpflicht der NATURSTEINE-JANJIC-KG ruht, solange der VP mit einer fälligen Zahlung in Verzug ist. Sollte die Kreditwürdigkeit des VP durch eine ungünstige Auskunft in Frage gestellt werden, ist die NATURSTEINE-JANJIC-KG berechtigt vor der Lieferung eine angemessene Sicherung nach seinem Ermessen – insbesondere auch Vorauszahlung, Bürgschaft oder Bankgarantie – zu fordern. Wird die Sicherung vom VP nicht fristgerecht erbracht, ist die NATURSTEINE-JANJIC-KG berechtigt ohne weitere Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.
    Für den Fall des Rücktritts hat die NATURSTEINE-JANJIC-KG die Wahl vom Vertragspartner pauschalierten Schadenersatz in der Höhe von 30 % des Bruttorechnungsbetrages oder einen Ersatz des tatsächlichen entstandenen Schadens zu begehren.
  3. Holt oder übernimmt der VP die Ware nicht wie vereinbart (Annahmeverzug), so gehen Gefahr und Zufall auf den Vertragspartner über und ist die NATURSTEINE-JANJIC-KG nach erfolgloser Nachfristsetzung berechtigt, die Ware entweder selbst einzulagern und dem VP hiefür eine Lagergebühr in angemessener Höhe in Rechnung zu stellen oder die Ware auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners bei einem dazu befugten Gewerbsmann einzulagern. Gleichzeitig ist die NATURSTEINE-JANJIC-KG berechtigt entweder auf Vertragserfüllung zu bestehen oder nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.
    Für den Fall eines Rücktritts kann die NATURSTEINE-JANJIC-KG vom Vertragspartner pauschalierten Schadenersatz in der Höhe von 30 % des Bruttotrechnungsbetrages oder den Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens zu begehren.
  4. Soweit Bestellungen vom VP gemacht werden, die nicht durch den vorhandenen Lagerbestand (z.B. vorhandene Natursteinplatten) erfüllt werden können, d. h. dass diese Ware eigens für die Erfüllung dieses Auftrages bestellt werden müssen und / oder die Bestellungen einen bestimmten Zuschnitt, d. h. maßgeschneiderte Waren, betrifft (zB. Küchenarbeitsplatte, Stufen, etc.), so ist jedenfalls eine Abnahme- und Zahlungsverpflichtung durch den VP gegeben. Die Aushändigung / Übergabe einer solchen eigens bestellten Ware erfolgt nur gegen Barzahlung und ist jeglicher Rücktritt / Rückabwicklung, was auch immer, seitens des Vertragspartners unzulässig.
    Für den Fall, dass der Vertragspartner die Ware nicht übernimmt, hat er dennoch den hiefür vereinbarten Preis zu 100 % zu bezahlen. Ein darüberhinausgehender Schadenersatzanspruch bleibt davon unberührt.

III. Kostenvoranschlag, Unterlagen, Pläne:

  1. Für einen Kostenvoranschlag ist ein angemessenes Entgelt zu errichten. Ein für den Kostenvoranschlag bezahltes Entgelt wird gutgeschrieben und berücksichtigt, wenn auf Grund dieses Kostenvoranaschlages ein Auftrag erteilt wird. Der Kostenvoranschlag wird nach bestem Fachwissen erstellt, es wird jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit übernommen. Kostenvoranschläge sind daher unverbindlich.
  2. Sollten sich nach Auftragserteilung Kostenerhöhungen auf Grund von Änderungen des Leistungsumfanges, der Beschaffenheit der zu bearbeitenden Flächen, Kollektivvertragslöhne, Materialpreise oder Finanzierung, die jeweils nicht im Einflussbereich der NATURSTEINE-JANJIC-KG liegen, im Ausmaß von mehr als 15 % ergeben, so wird der VP der NATURSTEINE-JANJIC-KG davon unverzüglich verständigt. Handelt es sich um unvermeidliche Kostenüberschreitungen bis 15 %, ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich und können diese Kosten ohne weiteres in Rechnung gestellt werden.
  3. Pläne, Skizzen und sonstige technische Unterlagen sowie Prospekte, Kataloge und Muster und ähnliche Unterlagen bleiben ausschließlich geistiges Eigentum der NATURSTEINE-JANJIC-KG. Jede Verwendung, insbesondere Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung, etc. bedarf der ausdrücklichen Zustimmung der NATURSTEINE-JANJIC-KG.

IV. Eigentumsvorbehalt:

  1. Die von der NATURSTEINE-JANJIC-KG gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller Ansprüche aus der Geschäftsverbindung in ihrem Eigentum. Der VP darf bis zur vollständigen Begleichung der offenen Kaufpreisforderung über die Vorbehaltsware bei sonstigem Schadenersatz nicht verfügen, darf sie insbesondere nicht verkaufen, verpfänden, verschenken oder verleihen.
    Allfällige Ansprüche gegen einen Versicherer werden vom VP in den Grenzen des § 15 Versicherungsvertragsgesetz bereits jetzt an die NATURSTEINE-JANJIC-KG abgetreten.
  2. Bei Pfändung der Vorbehaltsware oder sonstigen Eingriff in das Eigentumsrecht der NATURSTEINE-JANJIC-KG ist diese von Seiten des VP sofort zu benachrichtigen. Die Kosten der notwendigen Intervention zur Sicherrung bzw. Rettung des Eigentums der NATURSTEINE-JANJIC-KG sind vom VP zu tragen. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts durch die NATURSTEINE-JANJIC-KG liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dies ausdrücklich erklärt wird.
    Bei Warenrücknahme ist die NATURSTEINE-JANJIC-KG berechtigt dem Vertragspartner angefallene Transport- und Manipulationsspesen zu verrechnen. Der Vertragspartner trägt das volle Risiko für die Vorbehaltsware, insbesondere trägt er die Gefahr des Untergangs, des Verlustes oder Verschlechterung.

V. Preise, Zahlungen, Aufrechnungsverbot:

  1. Die Preisbildung erfolgt zu der am Tag der Vereinbarung gültigen Preislisten der NATURSTEINE-JANJIC-KG bzw. der Zulieferer ausschließlich in Euro inkl. Mehrwertsteuer in der gesetzlichen Höhe. Das Entgelt versteht sich ab Standort 4614 Marchtrenk.
    Im Falle des Zahlungsverzuges ist die NATURSTEINE-JANJIC-KG berechtigt vom Vertragspartner die Kosten des Mahnaufwandes, den zusätzlich anfallenden Kostenführungs- bzw. Evidenzhaltungsaufwand und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlichen Mahn- und Inkassospesen der von ihm eingeschalteten Inkassoinstitute und/oder Rechtsanwälte zu verlangen. Die Mahn- und Inkassospesen des eingesetzten Inkassoinstitutes richten sich nach den für Inkassoinstitute geltenden gesetzlichen Berechnungssätzen, die Mahn- und Inkassospesen der Rechtsanwälte richten sich nach dem Rechtsanwaltstarif.
    Im Falle des Zahlungsverzuges ist die NATURSTEINE-JANJIC-KG zu dem berechtigt, jeweils gerechnet ab den auf die Fälligkeit folgenden Tag, Verzugszinsen von jeweils 11 % per anno zu verlangen.
  2. Bei von der Janjic KG zur erbringenden Leistungen aus Werkverträgen gelten vorbehaltlich anderslautender Vereinbarungen folgende Zahlungsbedingungen:
    50 % bei Bestellung(Vertragsabschluss), 50 % nach Leistungserbringung
  3. Bei Bestellungen/ Vertragsabschlüsse im Internet gilt Vorauskassepflicht des VP.
  4. Ein Aufrechnungsrecht seitens des VP ist ausgeschlossen, es sei denn die Gegenforderung ist ausdrücklich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt. Forderungen gegen die NATURSTEINE-JANJIC-KG dürfen ohne die ausdrückliche schriftliche Zustimmung derselben nicht abgetreten werden.
  5. Im übrigen ist die NATURSTEINE JANJIC-KG berechtigt nach Maßgabe des Baufortschrittes Teilrechnungen zu stellen.
  6. Werden der NATURSTEINE-JANJIC-KG nach Vertragsabschluss Umstände über mangelnde Zahlungsfähigkeit des VP dessen schlechte wirtschaftliche Lage bekannt, so ist NATURSTEINE-JANJIC-KG berechtigt alle erbrachten Leistungen sofort abzurechnen und fällig zu stellen sowie die Fortführung der Arbeiten/Warenlieferungen etc. von der Stellung entsprechender Sicherheiten durch den VP abhängig zu machen.

VI. Forderungsabtretung:

Wird die Ware von einem Händler (Zwischenhändler) bei der NATURSTEINE-JANJIC-KG gekauft, welcher diese Waren für eine Leistungserbringung bei einem Endabnehmer (Kunden) benötigt, so wird schon jetzt von Seiten dieses (Zwischen)Händlers das Recht an die NATURSTEINE-JANJIC-KG abgetreten, die Forderung aus diesem Warenverkauf (Kaufpreis) direkt gegenüber dem Kunden (Endverbraucher) des Händlers geltend zu machen, nämlich:
a.) wenn der Händler (Zwischenhändler) mit seiner Zahlungsverpflichtung trotz Hinweis auf diese Forderungsabtretung 8 Tage in Verzug ist, oder
b.) wenn über das Vermögen des (Zwischen)händlers ein Insolvenzverfahren eröffnet wird/wurde oder die Einleitung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgewiesen wird, ohne jeglichen Hinweis und Fristsetzung.

VII. Mängelrügen / Gewährleistung:

  1. Der Vertragspartner hat die Ware bei Übergabe/Übernahme augenscheinlich zu prüfen und allfällige Mängel der NATURSTEINE-JANJIC-KG unverzüglich anzuzeigen.
    Mängel eines Teils der Lieferung berechtigten den VP weder zur Beanstandung der gesamten Lieferung noch zur Zurückbehaltung des gesamten Entgeltes. Sind nur Teile der Lieferung mangelhaft, so kann die NATURSTEINE-JANJIC-KG die Instandsetzung und Ersatzleistung hinsichtlich dieser Teile von der vorherigen Zahlung jenes Anteiles des Gesamtkaufpreises abhängig machen, der auf den mangelfreien Teil der Lieferung entfällt.
  2. Für alle Nachteile und Schäden, die dadurch entstehen oder beeinflusst werden, dass der Vertragspartner Produktbeschreibungen, Gebrauchsanweisungen, Einbauanleitungen und sonstige Hinweise der Janjic KG und/oder des Herstellers nicht beachtet oder weitere Abnehmer und/oder Benutzer auf diese nicht ausreichend hingewiesen hat, haftet die NATURSTEINE-JANJIC-KG gleich aus welchem Grunde, nicht. Aus Garantieversprechen vom Hersteller können vom VP keine Ansprüche gegen die NATURSTEINE-JANJIC-KG abgeleitet werden.
  3. Soweit es sich um Verbrauchergeschäfte handelt, gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Für alle Unternehmer gilt die Mängelrügepflicht gemäß § 377 UGB, auch in den Fällen, in den es sich um Mängel im Zusammenhang mit der Verlegung / Werkerbringung (Werkleistung) handelt.
  4. Gewährleistungsansprüche können von der NATURSTEINE-JANJIC-KG nach Ihrer Wahl in Form der Verbesserung (Reparatur), des Austausches der mangelhaften Sache oder der Preisminderung erfüllt werden. Ein Preisminderungsanspruch steht dem VP nur zu, wenn der Mangel unbehebbar und geringfügig ist. Lediglich im Falle eines unbehebbaren und nicht geringfügigen Mangels steht ein Wandlungsanspruch zu.
    Der Werkbesteller leistet Gewähr dafür, dass die von der NATURSTEINE-JANJIC-KG zu bearbeitenden Böden, Wände, etc. alle Voraussetzung für eine sach- und fachgerechte Werkausführung besitzen.
  5. Die Haftung der NATURSTEINE-JANJIC-KG für Mangelfolgeschäden wird ausgeschlossen, es sei denn, es liegt bei ihr oder dem Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu Grunde.
  6. Material- bzw. erzeugungstechnisch bedingte Abweichungen, insbesondere bei Natursteinen in der Farbgestaltung, Struktur, Körnung, materialbedingte oberflächliche Haarrisse, Flecken (Kalkausblühungen), etc., stellen keinen Mangel dar. All das beeinträchtigt die Gebrauchstauglichkeit nicht. Hiefür besteht keinerlei Haftung.

VIII. Schadenersatz:

Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Handlung verursacht wurde. Die Haftungsbeschränkungen gelten im gleichen Umfange für Erfüllungs- und Besorgungsgehilfen seitens NATURSTEINE-JANJIC-KG.

IX. Rechtswahl, Gerichtsstand:

  1. Für die gegenständlichen Geschäftsbedingungen und die gesamte Rechtsbeziehung zwischen NATURSTEINE-JANJIC-KG und Vertragspartner gilt das Recht der Republik Österreich unter Ausschluss von Verweisungsnormen und unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes. Einzige Vertragssprache ist Deutsch.
  2. Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist der Sitz der Firma NATURSTEINE-JANJIC-KG in 4614 Marchtrenk. Gerichtstand für sämtliche Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis, welche dieser Geschäftsbedingung unterliegt, ist das Gericht in 4050 Traun.

X. Salvatorische Klausel:

Bei Ungültigkeit einzelner Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bedingung, gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bedingung am nächsten kommt, jedoch zulässig ist.

XI. Ergänzung im Zusammenhang mit Reinigungs-/ und Imprägnierungsleistungen:

  1.  Mit Reinigung-/ Imprägnierungsarbeiten kann erst nach vollständiger Freimachung der Fläche von Möbelstücken, Teppichen, etc. begonnen werden. Es sind vom Vertragspartner Pflegeanleitungen von den Pflegemitteln genauestens einzuhalten.
  2. Die Abrechnung erfolgt auf Basis von Regiestunden, sohin nach tatsächlichen Zeit- und Materialaufwand. Stufen werden nach Laufmeter verrechnet. Lichtstrom und Wasser sind eine bauseitig für die NATURSTEINE-JANJIC-KG kostenlose Leistung. Ist kein Strom vorhanden oder nicht hinreichend, wird von der NATURSTEINE-JANJIC-KG ein Stromaggregat kostenpflichtig zur Durchführung der vereinbarten Arbeiten eingesetzt. Einbaumöbel, Türstöcke, Alu- und Nirosta-Flächen, Tapeten, Teppiche, Geländer oder sonstiges müssen bauseits vor Beginn der Arbeiten geschützt werden oder nach Möglichkeit entfernt werden, sodass keine Flüssigkeiten eindringen können. Beim Verschieben oder den Transport von Möbeln wird keine Haftung seitens der NATURSTEINE-JANJIC-KG für Beschädigungen übernommen. Die Verrechnung erfolgt in Regiestunden + Material, falls die Flächen nicht freigeräumt wurden.
  3. Bei Fugen mit Haarrissen oder offenen Stellen können leichte Restverschmutzungen bestehen bleiben, da diese Verschmutzungen in der Fuge vorhanden sind und nicht auf der Fuge. In diesem Fall soll die Fuge saniert werden, d. h. aufgeschnitten und neu verfugt werden; auf Wunsch wird von Seiten NATURSTEINE-JANJIC-KG saniert und zusätzlich verrechnet. Für offene Fugen im Boden, Sockel, Stiegen oder Wandbereich, etc, und daraus resultierende Schäden sowie Folgeschäden durch Reinigungs-/Imprägnierungsarbeiten wird von NATURSTEINE-JANJIC-KG keine Gewährleistung oder sonstige Haftung übernommen. Soweit im Zuge der Arbeiten offene Fugen zu Tage treten, werden diese auf Wunsch und gegen Verrechnung mit dem Vertragspartner neu verfugt.
    Bei Ausmusterungen, Fugenerneuerungen oder sonstigen kann es zu Farbunterschieden zum bestehenden Material kommen. Derartige Farbabweichungen begründen keinerlei Mangelhaftigkeit.
  4. Bei der Reinigung und Imprägnierung kann es zu Geruchsbeeinträchtigungen / Geruchsbelästigungen kommen, bedingt durch die zu verwendenden Materialien. Soweit im Zuge der Reinigungsarbeiten Anstriche, Lacke oder Ähnliches zum Vorschein kommen, welche vorher nicht ersichtlich waren, welche Beseitigung / Entfernung einen Mehraufwand bedingen, sind diese Kosten in Regie vom VP zu bezahlen.
    Die zu bearbeitende Fläche darf während und zumindest 12 Stunden nach Abschluss der Arbeiten nicht begangen oder sonst wie benützt werden.